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Satzung

Präambel
Der Satzung vorangestellt sei die Präambel der Partei „Basisdemokratische Partei Deutschland“, die dazu dient, den Geist zu erfassen, in welchem auch der Kreisverband Celle/Uelzen als Unterorganisation des LV Niedersachsen seine Aufgabe zu erfüllen trachtet:

Die Partei „Basisdemokratische Partei Deutschland“ (im Folgenden: die Partei) vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung, geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit, mitwirken wollen.

Totalitäre, diktatorische, gewalttätige sowie undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab.

Die Partei steht für Achtsamkeit, Aufmerksamkeit und Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung, sowie für eine Gesamtstruktur, in der sich alle Menschen gleichberechtigt an den Entscheidungen beteiligen dürfen.

Unsere wichtigsten Grundrechte sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn Macht begrenzt ist und ihre Ausübung vom Souverän, dem Volk, kontrolliert wird. Ziel ist ein liebevoller, friedlicher Umgang für- und miteinander, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit des anderen immer Beachtung finden.

Dem Menschen wohnt eine Schöpferkraft inne, die für eine Erneuerung in der Politik genutzt werden soll. Was dem Leben, der Liebe und der Freiheit dient, muss aufgebaut, gefördert und geschützt werden.

Die neue Politik muss den Menschen als körperlich – seelisch – geistiges Wesen mit all seinen Bedürfnissen und Anliegen für eine lebensfreundliche Welt ins Zentrum setzen. Sie soll Sorge tragen, dass alle Lebensbereiche sich diesbezüglich erneuern: das soziale Leben im Sinne der Freiheit, das Wirtschaftsleben im Sinne der Geschwisterlichkeit und das Rechtsleben im Sinne der Gleichheit. Das bedeutet auch, dass der Mensch anerkennt, dass er Teil des Gesamten ist. Er ist Teil der Welt, der Natur, zu der auch Tiere und Pflanzen gehören. Das beinhaltet, dass der Mensch voll verantwortlich diese Welt und diese Natur achtet, für sie sorgt, sie schützt und gesund erhält.
 
I. Grundsätze des Kreisverbandes Celle/Uelzen im Landesverband Niedersachsen der Partei „Basisdemokratische Partei Deutschland“
Mitglieder und Positionsbezeichnungen werden unabhängig von ihrem Geschlecht als Mitglieder und mit dem generischen Femininum/Maskulinum bezeichnet. Sie sind grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 1  Name und Tätigkeitsgebiet
(1)   Der Kreisverband Celle/Uelzen des Landesverbandes Niedersachsen der Partei ist ein Gebietsverband der Partei im Sinne des § 4 Abs. 2 des Parteiengesetzes im Gebiet des Bundeslands Niedersachsen. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den jeweiligen Landkreis. Die Kurzbezeichnung lautet „Die Basis Kreis Celle/Uelzen“.
(2)   In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren dürfen jeweils nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden.

§ 2  Zweck
(1)  Der Zweck der Partei ist die Mitwirkung und Förderung der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger auf allen politischen Ebenen im Kreis Celle/Uelzen.
(2)  Totalitäre, diktatorische, gewalttätige sowie undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab.
(3)  Die Partei wirkt an der Gestaltung eines freiheitlichen demokratischen Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes und verantwortliches Leben ermöglichen soll. Eine freiheitliche Gesellschaft beruht auf den folgenden vier Säulen:
1. Die Freiheitsrechte sind die wichtigsten Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft kann es nur geben, wenn Macht und Machtstrukturen begrenzt und kontrolliert werden.
2. Das Menschsein und die Beachtung der Menschlichkeit des anderen dienen als Leitbild in einer freiheitlichen Gesellschaft, in der die Menschen einen liebevollen, friedlichen Umgang miteinander pflegen.
3. Eine demokratische Gesellschaft erfordert basisdemokratische Willensbildung, bei der sich alle mündigen Bürgerinnen und Bürger gleichberechtigt an politischen Entscheidungen beteiligen können.
4. Das Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürger erfordert Aufmerksamkeit, Achtsamkeit und Übernahme von Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung.
(4)  Die konkrete Ausgestaltung der Säulen und der Ziele legt die Partei in politischen Programmen nieder.
(5)   Die Partei verwendet ihre Mittel ausschließlich im Rahmen der gültigen Gesetze. Es wird einmal jährlich ein Rechenschaftsbericht erstellt.
 
§ 3  Konsensierung
(1)  Als Methode zur Erzielung eines Konsenses sollen vor dem Einbringen von Anträgen bzw. vor jeder Abstimmung das systemische Konsensieren angewendet werden, es sei denn, die überwiegende Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer spricht sich ausdrücklich dagegen aus. Systemisches Konsensieren (SK) ist ein konsensnahes Entscheidungsverfahren. Es erfragt nicht das Ausmaß der Zustimmung, sondern das Ausmaß des Widerstandes gegen einen Lösungsvorschlag. Die Methode dient einer neuen Kultur des Miteinanders. Das SK-Prinzip ist das Verfahren für eine Menschen achtende Haltung, das „Nein“ zu achten und als kreatives Potenzial zu nutzen.
(2)   In der Phase der Einführung und Schulung mit dem Ablauf von SK wird diese Methode zur Entscheidungsfindung nur angewendet, wenn bereits alle Mitglieder/Beteiligten der jeweiligen Gruppe geschult sind.

§ 4  Sitz
Der Sitz des Kreisverbandes Celle/Uelzen der Partei „Basisdemokratische Partei Deutschland“ ist Celle.

§ 5  Der KV-Vorstand besteht mindestens aus:
·      einer Doppelspitze
·      einem Schatzmeister
·      einem Schriftführer
·      einem Schwarmbeauftragten

(1)  Die Positionen der Säulenbeauftragten Machtbegrenzung, Freiheit, Schwarmintelligenz, Achtsamkeit werden bei Bedarf durch Wahl nachbesetzt.
(2)  Der Kreisverband Celle/Uelzen des Landesverbandes Niedersachsen der Partei umfasst die Parteimitglieder im Gebiet des Bundestagswahlkreises Celle/Uelzen und erledigt die ihr durch diese Satzung und die dazu erlassenen ergänzenden Vorschriften zugewiesenen Aufgaben. 
(4)  Die Kreisverbände können sich in Ortsverbände gliedern und diesen ihre Zuständigkeit übertragen. Ein Ortsverband kann mehrere benachbarte Gemeinden umfassen. Er soll aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen.
 
II.    Mitgliedschaft
 
§ 6  Mitgliedschaft
(1)  Jede, die/jeder, der im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn sie/er das 16. Lebensjahr vollendet hat und ihr/ihm nicht durch ein rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht aberkannt worden sind. Mit der Mitgliedschaft ist zwingend verbunden, dass die Satzung der Partei und die Grundsätze der Partei anerkannt werden. Mitglied der Partei können nur natürliche Personen werden.
(2)  Die Mitgliedschaft in der Partei ist vereinbar mit der gleichzeitigen Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer anderen Partei oder Wählergruppe in Deutschland oder auch im Ausland. Bei der Antragsstellung ist die Mitgliedschaft in einer anderen Partei anzugeben. Solange die Mitgliedschaft bei der anderen Partei oder Wählergruppe besteht, ist das Mitglied nicht berechtigt für ein Amt zu kandidieren bzw. ein solches auszuüben.
(3)   Ausgeschlossen ist eine weitere Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung(en) den Zielen der Partei und/oder der freiheitlichen Grundordnung direkt widerspricht.   Mit dem Beitritt in die Partei wird anerkannt, dass allein die schiedsgerichtliche Feststellung, dass es sich um eine solche Organisation oder Vereinigung handelt, zum unmittelbaren Ausschluss aus der Partei führt.

§ 7  Erwerb der Mitgliedschaft
(1)  Der Erwerb der Mitgliedschaft ist ausschließlich auf Antrag möglich. Mit dem Antrag auf Aufnahme ist die Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei verbunden. Ferner verpflichtet sich die Antragstellerin/der Antragsteller dazu, bestehende oder zukünftige Mitgliedschaften zu anderen Parteien, Wählergruppen, politischen Organisationen oder Vereinigungen unaufgefordert und vollständig mitzuteilen. Mit der Antragstellung bestätigt die Antragstellerin/der Antragsteller, dass sie/er die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt und dass sie/er die Grundsätze sowie die Satzung der Partei anerkennt.
(2)  Jedes Mitglied gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in deren Zuständigkeitsgebiet es seinen Hauptwohnsitz hat.
(3)  Die Mitgliedschaft wird unmittelbar bei der Basis LV Niedersachsen erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird die Mitgliedschaft bei der niedrigsten verfügbaren Gebietsgliederung erworben, die sich aus dem Hauptwohnsitz ergibt. 
(4)  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, solange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Mitgliedschaft beginnt frühestens mit Zugang der Annahme des Aufnahmeantrages bei der Antragstellerin/beim Antragsteller. Ergänzende und ausgestaltende Regelungen zum Aufnahmeverfahren treffen die Gliederungen in ihren Satzungen.
(5)  Aufnahmeanträge von ehemaligen Mitgliedern, die rechtswirksam aus der Partei ausgeschlossen wurden, oder die während eines gegen sie gerichteten Parteiausschlussverfahrens die Partei verlassen haben, sowie Aufnahmeanträge von Personen, von denen ein früherer Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, müssen zusätzlich vom Bundesvorstand genehmigt werden. Der Bundesvorstand soll dabei die zuständige Gliederung anhören.
(6)  Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über, sofern das Mitglied nicht angibt, in seiner bisherigen Gliederung bleiben zu wollen. Das Mitglied hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich persönlich, schriftlich oder digital der zuständigen Mitgliederverwaltung anzuzeigen.
(7)  Das Mitglied hat das Recht, die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl auf Antrag zu wechseln. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt gegenüber der nächsthöheren Gliederung und wird von dieser entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden. Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert das Mitglied das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften in verschiedenen Gliederungen sind unzulässig.
(8)  Soll ein Aufnahmeantrag durch die zuständige Gliederung abgelehnt werden, so ist die ablehnende Entscheidung dem Landesvorstand mit Begründung mitzuteilen, der dann nach Rücksprache mit der zuständigen Gliederung endgültig entscheidet.
(9)  Mit Annahme des Aufnahmeantrags erhält das Mitglied einen Nachweis über seine Mitgliedschaft mit einer eindeutigen Mitgliedsnummer.
(10)  Das Aufnahmeverfahren sollte binnen einer Frist von drei Monaten abgeschlossen werden. Nach der Frist gilt das Aufnahmeverfahren als abgelehnt.
(11)  Der Mitgliedsbeitrag wird in § 1 der Finanzordnung geregelt.

§ 8  Rechte und Aufgaben der Mitglieder
(1)  Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. Jedes Mitglied stimmt zu, interne Belange der Partei vertraulich zu behandeln und nichts zu unternehmen, was der Partei Schaden zufügt.
(2)  Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. In Vorstandspositionen der Partei dürfen nur Mitglieder der Partei gewählt werden; in Vorstandspositionen der nachgeordneten Gliederungen dürfen nur Mitglieder der entsprechenden Gliederung gewählt werden (passives Wahlrecht).
(3)  Bei der Kandidatur für ein Amt sind alle bereits bekleidete Ämter, Funktionen und Positionen zum Beispiel in Politik, Vereinigungen und Wirtschaft bekanntzugeben. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
(4a)  Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn das Mitglied seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat oder (ggf. vorübergehend) frei vom Mitgliedsbeitrag gestellt ist, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Alle Zahlungseingänge, die bis zum Tag vor der Abstimmung eingehen, werden dabei berücksichtigt.
(4b) Auf ordentlichen und außerordentlichen Parteitagen haben nur die Mitglieder Stimmrecht, die ihren ersten Mitgliedsbeitrag geleistet und am Tag vor Beginn des Parteitags keine Beitragsrückstände haben.
(4c) Stimmrecht haben nur die Mitglieder, die am Tag vor der Abstimmung keine Beitragsrückstände von mehr als drei Monatsbeiträgen haben. 

§ 9  Besondere Pflicht zur Verschwiegenheit
(1)  Interna, die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern und Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern betreffen, können per mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist grundsätzlich aus vorgenannten Gründen Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.
(2)  Beratungen und Beschlüsse eines Organs der Partei oder der Fachausschüsse können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Fall zu verstehen ist.
(3)   Mitglieder der richterlichen Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über Ablauf und Inhalt der die Beratungen auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet, insbesondere auch gegenüber Parteimitgliedern.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)  Die Mitgliedschaft endet durch: Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2)  Der Austritt ist gegenüber der Partei schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung wirksam. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
(3)  Ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied ist aus allen Arbeitsgruppen, Ausschüssen etc. auszuschließen.

III.   Organisation

§ 11 Organe der Partei
Organe der Basis LV Niedersachsen sind 
·      der Landesparteitag 
·      der Vorstand des Landesverbandes (das Präsidium)
·      der erweiterte Vorstand des Landesverbandes
·      die Delegiertenversammlung des Landesverbandes sowie 
·      die Kreisverbände
·      die Ortsverbände und
·      der Beirat

§ 12 Erweiterter Kreisvorstand
(1)  Der erweiterte Kreisvorstand besteht aus:
einer Doppelspitze 
einem Schatzmeister 
einem stellvertretenden Schatzmeister 
einem Säulenbeauftragten Machtbegrenzung
einem Säulenbeauftragten Freiheit
einem Säulenbeauftragten Schwarmintelligenz
einem Säulenbeauftragten Achtsamkeit
einem Schriftführer
einem Sprecher
einem Querdenker

Und bis zu 3 Mitglieder im erweiterten Vorstand

(3)  Die Vorstände des Kreisvorstands legen untereinander Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten einvernehmlich fest. Die Entscheidung wird durch Mehrheitsentscheid im Vorstand getroffen.
(4)  Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl auf dem nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so gewählten Personen üben ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes aus. Tritt mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kreisvorstandes zurück, so wird der gesamte Kreisvorstand neu gewählt.
(5)  Scheidet der Schatzmeisterin aus dem Amt aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.
(6)  Ein weisungsgebundenes Mitglied einer Geschäftsstelle der Partei kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein, dessen Weisungen es unterworfen ist.

§ 13 Geschäftsordnung des Kreisvorstandes
Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden mit einer vom Kreisvorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung von diesem oder durch ihn auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Kreisvorstandes einberufen.

§ 14 Aufgaben des Kreisvorstandes
(1)  Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte der Basis LV Niedersachsen Kreisverband Celle/Uelzen. Er beschließt über alle politischen und organisatorischen Fragen auf der Grundlage der Beschlüsse der Kreis- und Landesparteitage und Empfehlungen der Ausschüsse; hierzu soll er, auch im elektronischen Verfahren, die Mitglieder befragen.
(2)  Gegen Ausgabenbeschlüsse kann der Schatzmeister Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Sitzung.
(3)   Der Kreisvorsitzende und seine Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter der Kreispartei und handeln im Sinne des gesamten Vorstandes. Sie sind je einzeln zur Vertretung berechtigt. Parteiintern gilt, dass die Stellvertreter nur im Fall der Verhinderung der Kreisvorsitzenden handlungsberechtigt sind.

§ 15 Aufgaben des erweiterten Landesvorstands
(1)  Der erweiterte Landesvorstand entscheidet über alle Fragestellungen, die direkt in die Kreise hineinwirken (vergleiche gesetzliche Aufgaben der Kreise). 
(2)  Der erweiterte Landesvorstand trifft sich auf Ladung des Landesvorstands oder wenn mindestens 3 Kreise den Landesvorstand zur Einberufung eines Treffens auffordern.
(3)   Der Landesvorstand hat den erweiterten Landesvorstand innerhalb von drei Werktagen ab Antragstellung einzuberufen. Dabei ist eine Ladungsfrist von mindestens fünf Werktagen einzuhalten. In dringenden Fällen kann diese Ladungsfrist vom Vorstand auf drei Werktage verkürzt werden.

§ 16 Vertretung
(1)  Der Vorsitzende und jeder Stellvertreter sind gerichtlich und außergerichtlich für die Basis LV Niedersachsen jeweils alleinvertretungsberechtigt. Sie können im Einzelfall oder allgemein durch Vorstandsbeschluss für bestimmte Arten von Geschäften ein anderes Mitglied des Parteivorstandes mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung beauftragen.
(2)   Gerichtsstand ist Hannover, soweit nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.
 
§ 17 Zulassung von Gästen
Der Kreisparteitag und der Kreisvorstand können auf Antrag durch Beschluss von Fall zu Fall Gäste zulassen. Wortmeldungen von Gästen sind durch ein Mitglied des entsprechenden Organs vorzubringen und bedürfen der Zustimmung durch Beschluss.

§ 18 Die Landesdelegiertenversammlung
(1)  Die Delegiertenversammlung des Landesverbandes setzt sich zusammen aus
·      dem Vorstand des Landesverbandes
·      dem erweiterten Vorstand des Landesverbandes und
·      den Delegierten der Kreisverbände.

(2)  Die Landesdelegiertenversammlung ist vom Landesvorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch Rundschreiben an die Mitglieder der Landesdelegiertenversammlung. Die Einladungen zur ordentlichen Landesdelegiertenversammlung sind unter Einhaltung einer Mindestfrist von sechs Wochen abzusenden.

§ 19 Die Kreisverbände
(1)  Organe der Kreisverbände sind 
·      der Vorstand des Kreisverbandes
·      die Hauptversammlung des Kreisverbandes und 
·      die Stimmkreisversammlung für die Bundestags-, Landtags- und

(2)  Der Vorstand der Kreisverbände setzt sich zusammen aus 
·      dem Kreisvorsitzenden 
·      bis zu vier gleichberechtigten stellvertretenden Kreisvorsitzenden 
·      dem Schriftführer
·      dem Schatzmeister und 
·      dem Schwarmbeauftragten. Der Schwarmbeauftragte hat die Aufgabe, die Mitglieder, insbesondere die  Neumitglieder zu betreuen.

(3)  Der Vorstand des Kreisverbandes vertritt die Basis LV Niedersachsen im Bereich des jeweiligen Wahlkreises bzw. der kreisfreien Stadt und erledigt die laufenden Angelegenheiten des Kreisverbandes. 
(4)  Die Hauptversammlung des Kreisverbandes setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. 
(5)  Die Hauptversammlung des Kreisverbandes hat folgende Aufgaben: 
·      sie wählt für die Dauer von zwei Kalenderjahren die Mitglieder des Vorstandes. 
·      sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes. 
·      sie entscheidet über die grundlegenden Fragen der Kreisverband. 
·      sie wählt die Delegierten des Kreisverbandes und ihre Stellvertreter im Falle der Verhinderung für die Delegiertenversammlung des Landesverbandes, wobei für jeweils zehn angefangene Mitglieder der Kreisverband ein Delegierter zu wählen ist. Zu Delegierten können nur Mitglieder gewählt werden, die bei       Bundestags-, Landtagswahlen wahlberechtigt sind.
(6)  Landtagswahlen: 
·      die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes wählt die Stimmkreisbewerber. 
·      Bestehen in einem Kreisverband mehrere Stimmkreise, so wählen Stimmkreisversammlungen, die die Mitglieder des Kreisverbands im jeweiligen Stimmkreis zusammenfassen, die Stimmkreisbewerber. 
·      In Stimmkreisen, die mehr als einen Kreisverband erfassen (Landkreis und kreisfreie Stadt, Teile von Landkreisen usw.), wählt eine Stimmkreisversammlung die Stimmkreisbewerber für die Bundestags- und Landtagswahl; diese Stimmkreisversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Kreisverbände, die dem Stimmkreis angehören (Kreisverbände kreisfreier Städte bzw. Landkreise), zusammen. 
(7)  Kommunalwahlen:
Der Kreisverband kann Wahlvorschläge für Gemeinde- und Landkreiswahlen innerhalb seines Gebietes aufstellen und einreichen. Über die Teilnahme des Kreisverbandes an Kreistags- oder Gemeindewahlen entscheidet der Kreisvorstand. In begründeten Fällen kann der Landesvorstand die Teilnahme an einer Kommunalwahl untersagen. Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt durch eine Versammlung der im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder. Darüber hinaus kann der Kreisvorstand auch im Wahlkreis wahlberechtigte Mitglieder der im Landesverband der Partei organisierten Orts-, Stadt- und Kreis- verbände zur stimmberechtigten Teilnahme an der Aufstellungsversammlung zulassen. Die Einberufung der Aufstellungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter. Er organisiert die Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlages, auch wenn der Wahlkreis nicht das gesamte Gebiet der Kreisverband umfasst, nach den Bestimmungen des Kommunalwahlrechts. Es gelten die Fristen des Kommunalwahlrechts, sofern diese Satzung keine kürzeren Fristen vorsieht. 
(8)  Näheres wird in einer noch zu errichtenden Verfahrensordnung geregelt.

§ 20 Pflichten der Gebietsverbände
(1)  Alle Gebietsverbände sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.  
(2)  Verletzt ein untergeordneter Verband oder dessen Organe diese Pflichten, ist der Vorstand des übergeordneten Bezirksverbandes bzw. der Partei des Landesverbandes berechtigt und verpflichtet, diesen zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern. 
(3)  Wird einer solchen Aufforderung nicht binnen einer angemessenen Frist entsprochen, so kann der Vorstand der Partei bzw. des übergeordneten Verbandes anweisen, in einer Frist von einem Monat eine Hauptversammlung einzuberufen. Auf dieser ist der direkt übergeordnete Verband berechtigt, die erhobenen Vorwürfe durch seine Mitglieder zu vertreten und, ohne an eine Frist oder Form gebunden zu sein, Anträge zu stellen. Erfolgt die verlangte Einberufung der Hauptversammlung nicht, ist hierzu der übergeordnete Verband berechtigt. Die einzuhaltende Frist beträgt in diesem Fall mindestens zwei Wochen. 
(4)   Der Vorstand der Basis LV Niedersachsen hat das Recht und die Pflicht, Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen. Die nachgeordneten Parteiorgane sind verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung dieser Pflicht erforderlich sind.

IV. Ordnungsmaßnahmen
 
§ 21 Ordnungsmaßnahmen
(1)  Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei oder fügt der Partei Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden. Zuständig für das Verfahren ist der Landesvorstand, ersatzweise der Bundesvorstand.
(2)  Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur gestellt werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß liegt insbesondere vor,
a) wenn ein Mitglied vor oder während seiner Mitgliedschaft in der Partei Mitbürger wiederholt denunziert oder seine gesellschaftliche Stellung dazu missbraucht hat, andere zu verfolgen.
b) bei Verletzung der schiedsrichterlichen Schweigepflicht, Verweigerung des Beitritts zur oder Austritt aus der parlamentarischen Gruppe der Partei sowie bei unterlassener Beitragszahlung von mehr als drei Monatsbeiträgen.
c) wenn ein Mitglied die ihm übertragene Buchführungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht den gesetzlichen oder den Vorschriften der Finanzordnung entsprechend abrechnet bzw. abliefert oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen entsprechend verwendet und dadurch der Partei finanziellen Schaden von nicht unbedeutender Höhe zufügt.
d) wenn ein Mitglied der Partei Mitglied in einer Organisation oder Vereinigung ist, oder innerhalb der letzten drei Jahre war, deren Zielsetzung den Zielen der Partei oder der freiheitlichen Grundordnung direkt widerspricht.
(3)  Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand der Bundespartei, des Landesverbandes, des Bezirkes oder des Kreisverbandes gestellt werden. Über den Ausschluss entscheidet das bei Antragstellung zuständige Schiedsgericht.
(4)  In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, können die in Abs. 3 genannten Vorstände beim zuständigen Schiedsgericht beantragen, das Mitglied bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Ausübung seiner Rechte auszuschließen.
(4)  Vor Verhängung der Ordnungsmaßnahme ist das Mitglied anzuhören. Der Beschluss über die Ordnungsmaßnahme ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

V. Konsens und Konfliktlösung, Parteigerichtsbarkeit und Mediation
 
§ 22 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Mitgliedern
(1)  Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Parteisatzungen sind durch die zuständigen Vorstände oder im Rahmen einer Mediation möglichst gütlich beizulegen. Ist eine gütliche Einigung nicht zu erreichen, so entscheidet ein Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit.
(2)   In der Bundesschiedsordnung, die auch auf Landesebene gilt, ist das Verfahren auf Landesebene geregelt. 

§ 23 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Gebietsverbänden
(1)  Streitigkeiten unterschiedlicher Gebietsverbände sind durch die zuständigen Vorstände oder eine Mediation möglichst einer gütlichen Beilegung zuzuführen. Ist diese nicht zu erreichen, so entscheiden die Schiedsgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
(2) Der Landesvorstand ist bei erheblichen Verstößen berechtigt, beim Landesschiedsgericht die Auflösung oder den Ausschluss des Gebietsverbands, dessen Untergliederungen oder einzelner Organe zu beantragen.

VI. Schlussbestimmungen
 
§ 24 Änderungen dieser Satzung
(1)  Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Über einen Antrag auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens fünf Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingereicht worden ist. Dieser ist verpflichtet, mindestens drei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages den Antrag den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Änderungsanträge zu Satzungsänderungen müssen spätesten zwei Wochen vor dem Landesparteitag eingereicht werden.
(2)  Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag Satzungsänderungen herbeizuführen.

§ 25 Auflösung und Verschmelzung
(1)  Die Auflösung oder Verschmelzung einer Untergliederung der Partei kann durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Landesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist. Dieser Beschluss enthält das Recht der Partei, mit sofortiger Wirkung alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um eine neue entsprechende Untergliederung zu gründen.
(3)  Der Beschluss über Auflösung und Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.
(4)  Über das Vermögen der aufgelösten Gliederung verfügt in diesem Fall ein vom Landesparteitag zu wählender Liquidationsausschuss.
(5)   Die Untergliederungen der Basis LV Niedersachsen haben eine Bestimmung in ihre Satzungen aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung der nächsthöheren Gliederung bedürfen.

§ 26 Verbindlichkeit der Landessatzung
(1)  Die Landessatzung gilt sinngemäß für alle Gliederungen der Landespartei. Ihre Satzungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.
(2)  Entgegenstehende Bestimmungen oder Satzungen von Untergliederungen werden durch die Landessatzung aufgehoben.
(3)   Die Geschäftsordnung, die Finanzordnung und die Landesschiedsordnung sind Bestandteile der Landessatzung.

§ 27 Schlusssatz 
Die Gesellschaft befindet sich in einem Wandel, der alles erfassen wird. Dieser Wandel soll friedlich, freiheitlich und in einem gemeinsamen Füreinander und Miteinander in die Zukunft gehen. Alles begann und kann nur mit einem liebevollen Umgang mit sich selbst und seinem Nächsten weitergehen.

Die Satzung wurde am 28. Februar 2021 verabschiedet, beschlossen von 19 stimmberechtigten Mitgliedern aus dem Kreisverband Celle/Uelzen im Bundesland Niedersachsen, unterschrieben von zwei gewählten Vertretern des Kreisverbandes Celle/Uelzen.